Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen Beissel von Mathieu GmbH

Stand: 03/2020

1. Geltungsbereich dieser Bedingungen

Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Beissel von Mathieu GmbH (nachfolgend BvM) und ihren Auftraggebern (nachfolgend AG). Sie gelten nach wirksamer Einbeziehung auch für sämtliche nachfolgenden Verträge, sofern nicht ausdrücklich die Geltung anderer Bedingungen oder einer späteren Version dieser Bedingungen vereinbart ist.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspartners werden ausdrücklich abbedungen.

2. Zustandekommen und Gegenstand des Vertrags

a. Verträge über die Planung und Durchführung von Veranstaltungen kommen durch Annahme eines von BvM an den AG gerichteten Angebots zustande. Das Angebot besteht aus dem Konzept und der Budgetplanung (nachfolgend „Budget“) für die Veranstaltung.

b. Verträge über die Konzeptionierung von Veranstaltungen oder der Erstellung von einem oder mehreren konkreten und mit dem AG abgestimmten Kostenvoranschlägen für eine Veranstaltung kommen durch einfache, auch fernmündliche, Beauftragung zustande. Dies gilt auch, sofern der AG die Veranstaltung letztlich nicht beauftragt. Sofern hier kein Honorar vereinbart ist, so bemisst sich das Honorar nach dem Aufwand von BvM und den branchenüblichen Zeithonoraren.

c. BvM kann die Erfüllung eines mündlich erteilten Auftrags vorübergehend oder endgültig ablehnen, sofern der AG die Annahme nicht auf Verlangen von BvM schriftlich bestätigt oder sofern der AG mit den geschuldeten Vorauszahlungen in Verzug gerät.

d. Der Vertrag verpflichtet BvM zur Erbringung der angebotenen Leistung und den AG zur Leistung der vereinbarten Vergütung zu den im Angebot oder in diesen Bedingungen vereinbarten Fälligkeiten.

e. Leistungen, welche über die im Budget genannten Leistungen hinausgehen, sind von AG gesondert zu vergüten und werden, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, nach den branchenüblichen Stundensätzen, welche bei BvM eingesehen werden können, abgerechnet.

f. BvM wird die angebotenen Leistungen durch Angestellte oder freie Mitarbeiter oder Subunternehmer erbringen.

g. Für die Verhandlung von Kooperationsverträgen steht BvM ein Honorar in Höhe von 10% der Leistung des Kooperationspartners zu.

3. Vorauszahlungen des AG

Der AG ist verpflichtet, Vorauszahlungen an BvM zu leisten. Die Fälligkeit der einzelnen Vorauszahlungen ergibt sich aus dem Angebot. Sofern dort keine Fälligkeiten genannt sind, so sind die Zahlungen wie folgt fällig:

I. 30% des Budgets bei Vertragsschlus

II. 40 % des Budgets 6 Wochen vor der Veranstaltung

III. 30% des Budgets binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung nach Abschluss der Veranstaltung.

Die Schlussrechnung erfolgt gemäß Ziffer 5 dieser Bedingungen.

4. Planungs- und Durchführungsphasen, Planungsänderungen und Änderungswünsche des AGs

a. Die von BvM zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem von BvM erstellten und vom AG angenommen Angebot.

b. BvM ist jederzeit berechtigt, Planungsunterlagen zur Information des AG über Änderungen oder Ergänzungen des Angebots zu übersenden. Sofern der AG nicht binnen 3 Tagen nach Übersendung den Planungsunterlagen diesen schriftlich widerspricht, so gelten diese als genehmigt. BvM ist berechtigt, die schriftliche Bestätigung dieser Genehmigung zu verlangen.

c. In dringenden Fällen ist BvM berechtigt, zumutbare Änderungen auch ohne Rücksprache mit dem AG vorzunehmen (z.B. bei Ausfall eines Künstlers etc.). BvM hat hierbei zu versuchen, die Änderung an der Veranstaltung und die entstehenden Mehrkosten so gering wie möglich zu halten.

d. In jedem Fall wird BvM versuchen, die Änderungen mit dem AG abzustimmen oder geänderte Planungsunterlagen, aus welchen die Änderungen hervorgehen, an den AG zu übersenden.

e. Soweit der AG Änderungen an genehmigten Planungen wünscht, so wird er diese BvM rechtzeitig mitteilen. Sofern BvM dies wünscht, sind die Änderungswünsche nur verbindlich, sofern sie schriftlich mitgeteilt oder konkretisiert werden. Soweit durch die Abweichung von bisherigen Planungen planerischer Mehraufwand oder Mehrkosten entstehen, so sind diese vom AG zu tragen. Sofern BvM eine Einzelfreigabe des Mehraufwands und der Mehrkosten wünscht, so wird sie ein entsprechendes Budget an den AG zur Freigabe übersenden. Die Änderungswünsche gelten in diesem Fall nur als verbindlich, sofern der AG die entstehenden Mehrkosten schriftlich freigibt. BvM ist berechtigt, die Umsetzung der Änderung abzulehnen, sofern diese aus zeitlichen oder organisatorischen Gründen nicht mehr umgesetzt werden können oder die Umsetzung für BvM mit Haftungsrisiken verbunden wären. Als Grund für die Ablehnung gilt z.B. wenn BvM die geänderten Leistungen nur mit ihr unbekannten Dienstleistern erbringen könnte, so dass ein erhöhtes Haftungsrisiko von BvM entstehen würde. BvM wird in diesem Fall dem AG unter Fristsetzung anbieten, die Leistung wie bisher geplant zu erbringen oder die Veranstaltung abzusagen.

f. Trifft der AG in den Fällen nach Ziffer b) oder e) innerhalb der Frist keine Entscheidung, so wird BvM nach bestem Wissen die Entscheidung treffen, welche nach den ihr bekannten Umständen den Interessen des AG am ehesten entspricht. Bei erheblichen Änderungen wird dies in der Regel die Absage der Veranstaltung sein.

5. Vergütung, Budgetüberschreitung, Abrechnung

a. Die Kosten der Veranstaltung ergeben sich aus dem vom AG bestätigten Angebot bzw. dem letzten vom

AG widerspruchslos angenommenen Budget. Anspruch auf Einsicht in die Rechnungen für Drittkosten oder belegführende Abrechnung besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen ist BvM

berechtigt, die im Budget veranschlagten Kosten ohne weitere Nachweise abzurechnen. BvM ist berechtigt, belegführend abzurechnen. Hinsichtlich der Abrechnung und der Überschreitung des Gesamtbudgets gilt in diesem Fall Ziffer 5 b.

b. Soweit belegführende Abrechnung vereinbart ist, so gilt das folgende:

I. BvM wird sämtliche Rechnungen für Drittleistungen zusammen mit der Schlussrechnung übersenden.

II. Überschreitungen des Gesamtbudgets von mehr als 10% bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG. Geringfügige Überschreitungen von bis zu 10% sind auf Nachfrage zu begründen, bedürfen aber keiner vorherigen Zustimmung des AG. Maßgeblich ist der im Angebot bzw. der letzten unwidersprochenen Kalkulation als Summe der Fremdkosten ausgewiesene Gesamtbetrag. BvM ist zu Verschiebungen zwischen den einzelnen Budgetpositionen berechtigt.

c. Der AG wird die Rechnung binnen 5 Werktagen ab Übersendung prüfen und Einwendungen gegen die Art und Weise der Rechnungslegung unverzüglich und unter Benennung der konkreten Mängel BvM mitteilen.

d. Soweit nur einzelne Positionen der Schlussrechnung streitig sind, so ist der AG verpflichtet, Teilzahlungen in Höhe des unstreitigen Teils zu entrichten. Soweit der AG lediglich die Umstellung einer steuerlich richtigen Rechnung wünscht, so ist eine Zurückbehaltung von mehr als 3% des ausstehenden Betrags unzulässig.

e. Soweit einzelne Kosten erst mehr als 2 Wochen nach der Veranstaltung feststehen, so ist BvM berechtigt, diese nach erfolgter Schlussrechnung nachzuberechnen.

f. Für Skonti, Rabattierungen oder sonstige Sondervereinbarungen, die zwischen beauftragten Dienstleistern und BvM bestehen, besteht kein Anspruch auf Weiterberechnung durch BvM an den AG. Sollte aufgrund von buchhalterischen oder anderen Gründen eine Weitergabe der durch Dienstleister eingeräumten Sonderkonditionen an den AG notwendig werden, behält sich BvM stattdessen die Berechnung einer Handlingfee in Höhe von 10% auf den Nettowert der Leistung vor. Der AG hat das Recht, Auskunft über die Sondervereinbarung zu verlangen.

6. Kündigung / Stornierung

a. Der AG ist berechtigt, den Auftrag jederzeit zu kündigen. Soweit diese Kündigung nicht durch ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten von BvM erforderlich geworden ist, hat der AG die folgenden Zahlungen zu entrichten:

I. Ersatz des gesamten Aufwandes von BvM bis zum Zeitpunkt der Kündigung. Der Nachweis des zeitlichen Aufwandes von BvM erfolgt durch das Zeiterfassungssystem von BvM. Zugrunde gelegt wird das zwischen den Parteien vereinbarte Stundenhonorar bzw. Tagessatz.

II. Zusätzlich hat der AG eine Ausfallpauschale zu zahlen:

1. bei Kündigung von mehr als 90 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 20% des nach Abzug des Aufwandes verbleibenden Gesamthonorars

2. bei Kündigung ab 90 bis 61 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 40% des nach Abzug des Aufwandes verbleibenden Gesamthonorars

3. bei Kündigung ab 60 bis 31 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 50% des nach Abzug des Aufwandes verbleibenden Gesamthonorars

4. bei Kündigung ab 30 bis 8 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 75% des nach Abzug des Aufwandes verbleibenden Gesamthonorars

5. bei Kündigung ab 7 bis 3 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 90% des nach Abzug des Aufwandes verbleibenden Gesamthonorars

6. bei Kündigung ab 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 100% des nach Abzug des Aufwandes verbleibenden Gesamthonorars

Als Veranstaltungsbeginn zählt das geplante Datum der Veranstaltung bzw. der (geplante) Aufbaubeginn.Das Recht des Kunden, einen niedrigeren Aufwand von BvM nachzuweisen, bleibt unberührt.

III. Kosten der an die Subunternehmer für Drittleistungen zu entrichtenden Storno- oder Kündigungsgebühren.

b. BvM kann den Vertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Ein solcher wichtiger Grund

ist z.B.

I. Zahlungsverzug oder Verzug mit einer der Abschlagszahlungen;

II. sofern mit der Durchführung der Veranstaltung ein unzumutbares Risiko für Leib und Leben von Menschen oder das Vermögen der BvM oder Dritter verbunden ist,

III. sofern die Durchführung gegen Normen oder behördliche Auflagen verstoßen würde.

Sofern der Kündigungsgrund nicht ausschließlich von BvM verschuldet ist, erhält BvM die Stornogebühren gem. Ziffer 6.a. Sofern die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen, welche nicht von BvM verschuldet sind, unmöglich wird, steht BvM ebenfalls die Stornogebühr gem. Ziffer 6.a. zu.

7. Haftung / Gewährleistung

a. BvM haftet dem AG für Schäden durch mangelhafte Erbringung der Leistungen von BvM, welche aufgrund von grob fahrlässigem Verhalten oder vorsätzlichem Verhalten ihrer Angestellten, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer entstehen. Im übrigen ist die Haftung von BvM ausgeschlossen.

b. BvM haftet nicht für Mängel bei Leistungserbringung durch Sponsoringpartner des AG. Soweit die Mängel auf einem Verschulden von BvM bei Vertragsverhandlungen mit dem Sponsoringpartner beruhen, so haftete BvM hiefür nur, sofern diese Verhandlungen von dem Auftrag ausdrücklich umfasst sind oder ein gesondert vergüteter Auftrag hierüber erteilt wurde.

c. BvM haftet in keinem Fall für Schäden, welche durch die mangelhafte Erbringung von Leistungen des AG selbst oder seiner Tochter- oder Schwesterunternehmen erbracht wurden (Beistellungen). Die Haftung von BvM für Leistungen von Subunternehmern ist auch ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Subunternehmers ausdrücklich gewünscht hat

d. Für Schäden an Dritten hat der Auftraggeber BvM freizustellen, sofern diese nicht von BvM, ihren Mitarbeitern oder Subunternehmern vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet sind oder von der für die Veranstaltung abgeschlossenen Haftpflichtversicherung übernommen werden. Umfang und Bedingungen dieser Versicherung werden dem AG auf Anfrage unverzüglich mitgeteilt. Soweit der AG den Abschluss einer umfassenderen Versicherung oder einer höheren Versicherungssumme wünscht, wird sich BvM um den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags bemühen und einen solchen gegen Freigabe der Mehrkosten abschließen.

e. Der AG haftet für Schäden, welche durch Gäste oder Mitarbeiter bzw. Subunternehmer des AG verursacht werden. Der AG hat BvM von diesen Ansprüchen freizustellen.

f. Die Haftung von BvM gegenüber dem AG steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten Mängelanzeige gemäß dieses Vertrags (s. unten, Ziffer 10) .

8. Umsatzsteuer

a. Soweit auf dem Angebot nicht anders vermerkt, verstehen sich die angegebenen Preise als Nettopreise, der AG wird hierauf noch die jeweils geltende Umsatzsteuer entrichten.b. Soweit auf eine Leistung ausländische Umsatzsteuer anfällt, so ist diese vom AG zu erstatten, BvM wird dem AG jedoch, soweit dies sinnvoll ist, die Durchführung eines Umsatzsteuererstattungsverfahrens gegen Erstattung der entstehenden Kosten anbieten.

9. Ansprechpartner vor Ort

Der AG und BvM sind verpflichtet, rechtzeitig vor dem Beginn der Veranstaltung ihren jeweils bei der Veranstaltung verantwortlichen Vertreter mit dessen Kontaktdaten mitzuteilen. Dieser Vertreter gilt als bevollmächtigt, sämtliche erforderlichen oder sachdienlichen Erklärungen für die jeweilige Partei abzugeben oder entgegenzunehmen.

10. Ausschlussklausel / Mängelanzeige

a. Mängel müssen unverzüglich gerügt werden. Der AG hat sämtliche Umstände, welche nach seiner Ansicht eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarung darstellen, unmittelbar nach eigener Kenntnis bei BvM bzw. deren Vertreter vor Ort zur rügen.

b. Die nachträgliche Geltendmachung jedweder Ansprüche wie Schadensersatzansprüche, Honorarminderungen etc. sind ausgeschlossen, sofern der AG diese entgegen Absatz a) trotz Kenntnis der Umstände diese nicht gerügt hat. Dies gilt nicht, sofern kein Ansprechpartner der BvM vor Ort war und der AG erfolglos versucht hat, die Umstände fernmündlich zu rügen oder sofern die Mangelhaftigkeit BvM offensichtlich bekannt war oder BvM ohnehin keine Abhilfe oder Verbesserung mehr hätte schaffen können.

11. Allgemeine Unterstützung

Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig bei der Umsetzung der vertragsgegenständlichen Leistung zu unterstützen. Insbesondere wird der AG an BvM alle von diesen angeforderten Informationen und Entscheidungen innerhalb einer von BvM angegebenen, angemessenen Frist und in der gewünschten Form übermitteln.

12. Schlussvorschriften

a. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Änderungen zu dem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

b. Sollten einzelne Regelungen der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrag im Übrigen unberührt.

c. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den von diesen Geschäftsbedingungen betroffenen Aufträgen ist der Sitz von BvM. Andere Gerichtsstände sind, soweit dies zulässig ist, abbedungen.d. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.